{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-32--HG-2006-_2008-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3857&type=1563347022&cHash=012347df588ac947c16faf757d1ace47", "Checksum": "187c4cb6553a92dfd5b16ea57d7a72b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.32, HG.2006.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:53:22", "Checksum": "2945bf1867851efa54215fcf0377fb9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66\nRegeste:\nArt. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008).\n\n4.2.2. Seitens der Beklagten ist unbestritten, dass die T. Revisions AG im Herbst 2004\nanstelle von A. H. als Revisionsstelle (für das Jahr 2003) gewählt worden ist\n(Klageantwort I S. 9). Nachdem aber die gewählte Revisionsstelle T. Revisions AG nach\nden mit dem Kläger entstandenen Problemen das gesamte Versicherungsportefeuille\nvon der Beklagten abgezogen hatte, habe man die Revision für die anstehenden Jahre\n2003 und 2004 durch den bereits früher tätig gewesenen Revisor A. H. durchführen\nlassen. Somit steht fest, obwohl dies aus dem im Recht liegenden\nHandelsregisterauszug nicht hervorgeht (gemäss HR-Auszug war A. H. Revisionsstelle\nbis zum 4. November 2004 und dann wieder ab dem 22. März 2005), dass die Revision\nim Jahre 2003 nicht durch die von der Generalversammlung gewählte Revisionsstelle\ngemacht worden ist. A. H. wurde erst anlässlich der Generalversammlung vom 11.\nFebruar 2005 als Revisionsstelle für das Jahr 2004 gewählt (bekl. act. I/12). An der\nRechtsgültigkeit dieser Wahl ändert im übrigen die Tatsache, dass der Verwaltungsrat\nin seiner Einladung zur Generalversammlung die Bestätigung der alten Revisionsstelle\nbeantragt hat, nichts. So ist es ohne weiteres zulässig und möglich, dass der vom\nVerwaltungsrat in der Einladung zur GV vorgeschlagene Antrag anlässlich der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 20/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGeneralversammlung durch die anwesenden Aktionäre nicht akzeptiert und anders\ngewählt wird (vgl. BSK OR II-Watter, N 5 zu Art. 727 OR).\n\n4.2.3. In Lehre und Rechtssprechung ist unbestritten und anerkannt, dass\nGeneralversammlungsbeschlüsse über die Annahme der Jahresrechnung und die\nVerwendung des Bilanzgewinnes nichtig sind, wenn kein Revisionsbericht vorliegt (vgl.\nBSK OR II-Watter, N 2 zu Art. 729c; Tanner, a.a.O., N 68 zu Art. 706b OR). Das Gesetz\nsieht diese Sanktion in Art. 729c Abs. 2 OR explizit vor und macht dadurch deutlich,\ndass die Revision des Jahresabschlusses einer Aktiengesellschaft zu den\nGrundstrukturen einer Aktiengesellschaft gehört, deren Missachtung zur Nichtigkeit\nführt. Art. 729c OR ist eine Kapitalschutzbestimmung i.S. von Art. 706b Ziff. 3 OR\n(Tanner, a.a.O., N 47 ff. zu Art. 706b OR; Forstmoser / Meier-Hayoz / Nobel, a.a.O., §\n25 N 97). Die Generalversammlung kann den Jahresbericht nur abnehmen und über die\nVerwendung des Bilanzgewinns nur dann beschliessen, wenn ein Revisionsbericht\nvorliegt. Erst nach Genehmigung der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung\nsteht nämlich die Höhe des erzielten Reingewinns fest. Erst dann kann aber auch über\ndie Verwendung von Eigenkapital gemäss geprüfter Bilanz entschieden werden.\nEntsprechend bedeutungsvoll ist die Revision für die Grundstruktur einer\nAktiengesellschaft, weshalb auch die Wahl der Revisionsstelle zu den unübertragbaren\nBefugnissen der Generalversammlung gehört (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Es geht somit\nnicht an, dass der Verwaltungsrat aus eigener Initiative bestimmt, dass ein\naussenstehender Dritter und nicht die gewählte Revisionsstelle die Revision durchführt,\nso wie dies vorliegend der Fall war. Die Revisionsstelle ist zwingend durch die\nGeneralversammlung zu wählen (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Auch die Abberufung ist\nnur durch die Generalversammlung möglich (Art. 727e OR). Falls schliesslich die\nRevisionsstelle zwischen zwei ordentlichen Generalversammlungen zurücktritt, ist\nsofort eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche die Neuwahl\nvorzunehmen hat (BGE 120 II 427). Dadurch, dass der Verwaltungsrat von sich aus\nbestimmt hat, dass nicht die gewählte Revisionsstelle, sondern ein Dritter die Revision\ndurchführen sollte, hat er die Grundstrukturen der Aktiengesellschaft krass missachtet.\n\nDer Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt\nworden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von\nder Generalversammlung vom 11. Februar 2005 gefasste Beschluss betreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 21/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}