{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-32--HG-2006-_2008-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3857&type=1563347022&cHash=012347df588ac947c16faf757d1ace47", "Checksum": "187c4cb6553a92dfd5b16ea57d7a72b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.32, HG.2006.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. 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Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008).\n\nSchliesslich hat sich der anwaltlich vertretene Kläger den Vorwurf gefallen zu lassen,\ndass es nach Treu und Glauben seine Aufgabe gewesen wäre, vor der Durchführung\nder Generalversammlung oder an der Generalversammlung selber ausdrücklich und\nnachweisbar darauf hinzuweisen, dass nach seiner Ansicht ein Konsortium, welches\n100% der Aktien der Beklagten halte, bestehe, und er der Meinung sei, dass nur\neinstimmig ein Beschluss gefasst werden könne. Daran ändert nichts, dass im\nProtokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 23.\nDezember 2003 (bekl. act. II/3) auf das Aktionärskonsortium, vertreten durch die Herren\nW. F., H. H., P. K. und P. M., hingewiesen worden war, nachdem für die übrigen\nMitglieder des Konsortiums nicht feststand, ob die einfache Gesellschaft in den\nFolgejahren nach wie vor bestand oder aufgelöst worden war. Die strittige GV war als\nUniversalversammlung durchgeführt worden, wozu das Aktionärskonsortium, wie\nerwähnt, von der Mehrheit der Partner stillschweigend, d.h. auch ohne schriftliche\nVollmacht, ermächtigt worden war. Indem sich der Kläger dagegen nicht gewandt\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nhatte, verhält er sich widersprüchlich, wenn er nunmehr von der Notwendigkeit einer\nsolchen Ermächtigung anlässlich der Generalversammlung vom 29. Mai 2006 ausgeht.\nWenn sich aber der Kläger nicht gegen die Einladung wandte (das Gegenteil ist von\nihm nicht bewiesen worden) und auch nicht an der Generalversammlung teilnahm, so\nverhält er sich rechtsmissbräuchlich (Art. 2 Abs. 2 ZGB), wenn er nun im Nachhinein\nden mit der Mehrheit der Stimmen gefällten Beschluss nichtig erklären lassen will. Der\nKläger, welcher vom Einstimmigkeitsprinzip ausgegangen ist, handelt\nrechtsmissbräuchlich, wenn er einerseits durch das Nichterscheinen an der\nGeneralversammlung verhindert, dass Beschlüsse gefällt werden können, und\nandererseits, nachdem Mehrheitsbeschlüsse gefällt worden sind, deren Nichtigkeit\nverlangt (vgl. Massnahmeentscheid [III] vom 21.09.2006 S. 14f.).\n\n4.1.3. Insgesamt ergibt sich, dass der Generalversammlungsbeschluss betreffend\nKapitalherabsetzung und gleichzeitiger Kapitalerhöhung nicht nichtig ist. Entsprechend\nist Ziff. 2 des an Schranken gestellten Rechtsbegehrens in Bezug auf den\nGeneralversammlungsbeschluss vom 29. Mai 2006 abzuweisen. Die auf das\nAktionärskonsortium I. AG lautenden Namenaktien und Namenaktienzertifikate der\nBeklagten, welche vom Kläger im Massnahmeverfahren im Original eingereicht worden\nsind (kläg. act. III/5 - III/16), sind somit rechtsgültig annulliert. Ihnen kommt kein Wert\nmehr zu. Sie werden der Beklagten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden\nUrteils herausgegeben.\n\n4.2. Der Kläger beantragte im Schriftenwechsel die Nichtigerklärung der Beschlüsse\nder Generalversammlung der Beklagten vom 11. Februar 2005 auf Genehmigung der\nJahresrechnung für das Geschäftsjahr 2003 und vom 24. März 2005 auf Genehmigung\nder Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2004, da die zur Abnahme vorgelegten\nJahresrechnungen nicht durch die gewählte Revisionsstelle T. Revisions AG revidiert\nworden sei. An Schranken verlangte er, es sei die Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse\nder erwähnten Generalversammlungen festzustellen.\n\n4.2.1. In den Protokollen der Generalversammlungen der Beklagten vom 11. Februar\nund 24. März 2005 wurde festgehalten, dass anwesend seien \"die Aktionäre H. H., P.\nK. und P. M.\"; W. F. sei unentschuldigt nicht erschienen. Die Versammlung sei\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbeschlussfähig, \"nachdem mindestens 75 von 100 Stimmen vertreten sind\". Angefügt\nwurde folgender Zusatz (bekl. act. I/12, I/13):\n\n\" Sollte (unter dem Titel 'Aktionärskonsortium der I. AG') eine einfache Gesellschaft\nzu gesamten Handen Aktionär geworden sein, ist P. K. als Geschäftsführer und\nVertreter des Aktionärskonsortiums bestimmt. In diesem Falle wären 100 Aktien\nvertreten.\"\n\nAus den in Ziff. 4.1.2. erwähnten Gründen sind die Generalversammlungsbeschlüsse\nder Beklagten vom 11. Februar und 24. März 2005 nicht nichtig. Der Kläger machte an\nSchranken zu Recht nicht geltend, durch die Missachtung der insbesondere in der\nKlage I gerügten förmlichen Anforderungen an die Einladung zu einer ordentlichen\nGeneralversammlung seien sämtliche an den Generalversammlungen getroffenen\nBeschlüsse nicht nur anfechtbar und damit ungültig, sondern auch nichtig. Hingegen\nmachte er in der Klage I geltend, dass der Beschluss der Generalversammlung der\nBeklagten vom 11. Februar 2005 auf Genehmigung der Jahresrechnung für das\nGeschäftsjahr 2003 nichtig sei. Dies ist nachfolgend zu prüfen.\n\n"}