{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-32--HG-2006-_2008-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3857&type=1563347022&cHash=012347df588ac947c16faf757d1ace47", "Checksum": "187c4cb6553a92dfd5b16ea57d7a72b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.32, HG.2006.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. 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Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008).\n\nZur Begründung, dass ein Gesamthandverhältnis mit Einstimmigkeitserfordernis\nvorliegt, stützt sich der Kläger auf Art. 534 Abs. 1 OR, wonach Gesellschaftsbeschlüsse\nnur mit Zustimmung aller Gesellschafter gefasst werden können. Das ist grundsätzlich\nrichtig. Das Einstimmigkeitsprinzip ist aber nicht zwingend. Die Gesellschafter sind\nbefugt, vom Grundsatz der Einstimmigkeit abzuweichen und sich\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nMehrheitsbeschlüssen zu unterwerfen (Fellmann / Müller, Berner Kommentar, N 159 zu\nArt. 534 OR). Dabei kann das Mehrheitsprinzip im Gesellschaftsvertrag verankert sein.\nEs kann sich aber auch aus konkludenter Handlung, etwa aus einer dauernden,\nunwidersprochenen Übung, ergeben.\n\nIn casu sprechen mehrere Indizien dafür, dass die Parteien das Einstimmigkeitsprinzip\nauf ihre einfache Gesellschaft nicht angewendet haben wollten. So sehen alle als\nEntwürfe im Recht liegenden Gesellschaftsverträge und auch Aktionärbindungsverträge\n(bekl. act. I/3-6) für die Willensbildung das Mehrheitsprinzip vor. Auch die\nRangrücktrittsvereinbarung vom 3. Juli 2003 (bekl. act. II/11) statuiert explizit die\nWillensbildung nach Mehrheit der Köpfe. Diese Indizien sprechen dafür, dass die\nbeiden an der GV teilnehmenden Gesellschafter das Konsortium als mit\nMehrheitsbeschluss eingesetzte Vertreter vertreten und die Kapitalherabsetzung und\ngleichzeitige Wiedererhöhung rechtsgültig beschliessen konnten.\n\nAber auch aus einem anderen Grund erweist sich der Generalversammlungsbeschluss\nvom 29. Mai 2006 als nicht nichtig. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass\ndas Einstimmigkeitsprinzip die Willensbildung der einfachen Gesellschaft erheblich\nerschweren kann. Es kann die Entscheidfindung sogar blockieren und die Gesellschaft\nfunktionsunfähig machen. Scheitern deshalb Beschlüsse, die zur Erreichung des\ngemeinsamen Zweckes erforderlich wären, am Einstimmigkeitsprinzip, weil sich\neinzelne Gesellschafter weigern, den erforderlichen Entscheiden zuzustimmen oder\nüberhaupt an der Gesellschafterversammlung zu erscheinen, bleibt letztlich nur die\nAuflösung der Gesellschaft. Unter Umständen folgt daraus sogar die Pflicht,\nbestimmten Vorschlägen zuzustimmen. Eine solche Pflicht besteht in erhöhtem Masse,\nwenn eine einfache Gesellschaft ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann und sich deshalb\nin Liquidation befindet. Ein Gesellschafter soll es nicht durch Verweigerung der\nerforderlichen Zustimmung zu Entscheiden in der Hand haben, die notwendigerweise\ninnert nützlicher Frist durchzuführende Liquidation zu blockieren (vgl. Fellmann / Müller,\nBerner Kommentar, N 146 i.V.m. N 62 ff. zu Art. 534 OR). In casu ging es an der\nGeneralversammlung darum, eine von der Revisionsstelle festgestellte Überschuldung\nzu beseitigen. Die Revisionsstelle machte die Generalversammlung der Beklagten in\nihrem Bericht vom 19. April 2006 (kläg. act. II/6) auf diese Überschuldung und\ninsbesondere auf Art. 725 Abs. 2 OR aufmerksam. Entsprechend war der\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVerwaltungsrat der Gesellschaft verpflichtet, Sanierungshandlungen in die Wege zu\nleiten (BGE 121 III 426). Wenn sich der Kläger dieser Sanierung durch Fernbleiben von\nder Gesellschafterversammlung bzw. Generalversammlung widersetzte, so verhielt er\nsich gegen Treu und Glauben. Im Interesse der einfachen Gesellschaft war er\nverpflichtet, sich dem Entscheid der übrigen Gesellschafter anzuschliessen. Dies\nbeinhaltete auch eine stillschweigende Ermächtigung, dass die übrigen Gesellschafter\ndas Aktionärskonsortium an der Generalversammlung vertreten konnten; die Erteilung\neiner schriftlichen Ermächtigung durch den Kläger war somit nicht notwendig.\nEntsprechend ist der Generalversammlungsbeschluss auch unter diesem\nGesichtspunkt keinesfalls nichtig. Schliesslich darf nicht ausser Acht gelassen werden,\ndass der Kläger über sämtliche geplanten Schritte rechtzeitig informiert war und er die\nMöglichkeit hatte, selber ¼ der neu ausgegebenen Aktien zu zeichnen, sodass er\nkeiner Rechte verlustig ging. So erhielt der Kläger fristgerecht die mit dem 25. April\n2006 datierte Einladung zur ordentlichen Generalversammlung der Beklagten vom 29.\nMai 2006. In dieser Einladung wurde er über die beabsichtigten Schritte informiert. Der\nEinladung lag zudem ein Zeichnungsschein bei, wodurch der Kläger eingeladen wurde,\n25 Namenaktien der Beklagten neu zu zeichnen (kläg. act. III/2). Der Kläger wurde bei\nder Kapitalherabsetzung und Wiedererhöhung gleich behandelt wie die übrigen Partner\nder einfachen Gesellschaft.\n\n"}