{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-32--HG-2006-_2008-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3857&type=1563347022&cHash=012347df588ac947c16faf757d1ace47", "Checksum": "187c4cb6553a92dfd5b16ea57d7a72b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.32, HG.2006.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:53:22", "Checksum": "2945bf1867851efa54215fcf0377fb9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66\nRegeste:\nArt. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008).\n\n4.1.1. Gemäss Art. 545 Abs. 1 Ziff. 1 OR wird eine einfache Gesellschaft aufgelöst,\nwenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen\nErreichung unmöglich geworden ist. Des weiteren kann jede einfache Gesellschaft\ndurch Kündigung von Seiten eines Gesellschafters oder aus wichtigem Grund aufgelöst\nwerden. Nachdem sich die Parteien nach Einzahlung ihrer Geldleistungen und\nÜbertragung der Aktien der Beklagten auf die einfache Gesellschaft im Jahre 2004\nnicht auf einen Gesellschaftervertrag einigen konnten und sogar Streit unter den\nGesellschaftern ausbrach, steht fest, dass der Zweck, zu welchem die einfache\nGesellschaft ursprünglich abgeschlossen wurde, nicht mehr erreicht werden konnte.\nDabei erweist sich die Unmöglichkeit als definitiv und offensichtlich, was durch die\nKündigung des Arbeitsverhältnisses zum Kläger und die diversen Gerichtsprozesse\ndokumentiert ist. Entsprechend wurde damals die einfache Gesellschaft aufgelöst,\nwobei es die Gesellschafter aber verpassten, die Gesellschaft gemäss Gesetz zu\nliquidieren (vgl. BSK OR II-Staehelin, N 8 zu Art. 545/546; BGE 110 II 292). Nicht schon\nder Eintritt des Auflösungsgrundes, sondern erst der Abschluss der Liquidation\nbeendet das Gesellschaftsverhältnis (BGE 105 II 206). Die Gesellschaft besteht als\nsogenannte Abwicklungsgesellschaft mit dem neuen und ausschliesslichen Zweck der\nLiquidation fort.\n\nInsbesondere wurde unterlassen, das Schicksal der dem Konsortium gehörenden\nAktien zu regeln, weshalb das Aktionärskonsortium Aktionärin der Beklagten blieb,\nobwohl die Partner sich so verhielten, als gehörten die Aktien zu je einem Viertel ihnen\npersönlich. Solange aber eine einfache Gesellschaft nicht rechtskonform liquidiert ist,\nbesteht sie weiter (vgl. BSK OR II-Staehelin, N 2 zu Art. 545/546; BGE 119 II 119 ff.).\nDie Gesellschafter sind weiterhin verpflichtet, die Gesellschaftsinteressen zu fördern\n(vgl. Siegwart, Zürcher Kommentar, N 1 zu Art. 548 - 550 OR). Entsprechend gebietet\nes die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht den Gesellschaftern, an den\nGesellschafterversammlungen teilzunehmen und im Beschlussverfahren ihre Stimme\nabzugeben.\n\n4.1.2. Vorliegend steht fest, dass der Kläger an der strittigen Generalversammlung\nnicht teilgenommen und somit bei der Beschlussfassung auch nicht mitgewirkt hat. Es\nstellt sich die Frage, ob die übrigen drei Gesellschafter das Recht hatten, die\nKapitalherabsetzung und die darauf folgende Kapitalerhöhung zu beschliessen oder\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht. Der Kläger verneint dies mit der Behauptung, das Aktienkonsortium könne nur\nmit Einstimmigkeit Beschlüsse fällen. Ferner macht er geltend, die vier Partner,\nwelchen alle Aktien der Beklagten als Berechtigte zur gesamten Hand zustünden,\nhätten entgegen Art. 690 Abs. 1 OR in ihrem internen Verhältnis weder einen Vertreter\nbestellt, noch könne die Beklagte — im Verhältnis der Berechtigten zur Gesellschaft —\neine schriftliche Ermächtigung vorweisen.\n\nSteht eine Aktie in gemeinschaftlichem Eigentum, so können die Berechtigten gemäss\nArt. 690 Abs. 1 OR die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinsamen Vertreter\nausüben. Wird die Vertretung der Gesamthänder durch ein Mitglied der\nGesamthandsgemeinschaft ausgeübt, so handelt er nicht als Stellvertreter sondern aus\neigenem Recht. Dieses wird jedoch durch das Recht der übrigen Gesamteigentümer\neingeschränkt, wobei Gesamthänder ohne abweichende gesetzliche oder vertragliche\nRegelung das gemeinsame Eigentum einstimmig auszuüben haben (Art. 653 Abs. 2\nZGB). Wenn Namenaktien im Gesamteigentum stehen, bedarf der Vertreter einer\nschriftlichen Ermächtigung der Gesamteigentümer. Dabei reicht es, wenn er eine\nschriftliche Erklärung der übrigen Gesamthänder beibringt, wonach diese auf die\nAusübung ihrer Rechte verzichten (BSK OR II-Länzlinger, N 5f. zu Art. 690; P. Böckli,\nSchweizer Aktienrecht, 3.A., Zürich 2004, § 12 N 136; Bürgi, Zürcher Kommentar, N 5f.\nzu Art. 690 OR, der allerdings die Frage, ob eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen ist,\noffen gelassen hat). Da es bei Gesamthandsverhältnissen grundsätzlich Einstimmigkeit\nbedarf, kann der gesamthänderische Berechtigte gemeinsames Handeln wirkungsvoll\nverhindern. Einigen sich die Berechtigten nicht auf einen gemeinsamen Vertreter, hat\nder Richter auf Antrag der übrigen Gesamthänder die Wahl vorzunehmen (Bürgi, a.a.O.,\nN 9 zu Art. 690 OR; BSK OR II-Länzlinger, N 8 zu Art. 690). Vorliegend behauptete die\nBeklagte nicht, dass H. H. oder P. K. an der GV vom 29. Mai 2006 über eine schriftliche\nErmächtigung zur Vertretung des Aktionärskonsortiums verfügte. Auf die sich daraus\nergebenden rechtlichen Folgen ist nachfolgend einzugehen.\n\n"}