{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-32--HG-2006-_2008-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3857&type=1563347022&cHash=012347df588ac947c16faf757d1ace47", "Checksum": "187c4cb6553a92dfd5b16ea57d7a72b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.32, HG.2006.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. 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Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008).\n\n4. Nichtige GV-Beschlüsse sind von Anfang an unwirksam. Nichtigkeit muss von\nAmtes wegen beachtet werden. Die Nichtigkeitsklage kann grundsätzlich von\njedermann, der ein Interesse daran hat, jederzeit geltend gemacht werden. So kann die\nNichtigkeit im Gegensatz zur Anfechtbarkeit auch von einem Gläubiger oder von einem\nDritten, z.B. Konkurrenten, geltend gemacht werden (vgl. BSK OR II-Dubs/Truffer, N 4\nff. zu Art. 706b; Tanner, Zürcher Kommentar, N 161 zu Art. 706b OR). Bezüglich\nNichtigkeitsklagen ist die Aktivlegitimation des Klägers somit gegeben. Vorausgesetzt\nist allerdings, dass der Kläger ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der\nNichtigkeit hat. Ob ein Rechtsschutzinteresse vorliegt, ist von Amtes wegen zu prüfen\n(Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 2 zu Art. 63 ZPO). Ein Rechtsschutzinteresse\nbesteht in der Regel dann, wenn die klagende Partei aus der materiellen Beurteilung\ndes Anspruchs einen Nutzen ziehen kann (BGE 122 III 282; Leuenberger/Uffer-Tobler,\na.a.O., N 3 zu Art. 63 ZPO). Nachdem vorliegend der Kläger als Mitglied des\nAktienkonsortiums I. AG indirekt Aktionär der Beklagten ist, er als Verwaltungsrat\nabberufen wurde und durch die zur Diskussion stehende Aktienkapitalherabsetzung\nund gleichzeitige Kapitalheraufsetzung die Vernichtung des Hauptaktivums des\nAktienkonsortiums zur Diskussion steht, ist das Rechtsschutzinteresse des Klägers\noffensichtlich gegeben. Dabei ist nicht entscheidend, ob er an den entsprechenden\nGeneralversammlungen teilgenommen hat und nunmehr im Nachhinein die Nichtigkeit\nder gefällten Beschlüsse behauptet (BSK OR II-Dubs/Truffer, N 3 zu 706; Forstmoser /\nMeier-Hayoz / Nobel, a.a.O., § 25 N 44 f.).\n\nDie Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen regelt das Gesetz in Art. 706b\nOR. Dieser Artikel nennt zwei Bereiche möglicher Nichtigkeitsfälle, nämlich den Entzug\noder die Beschränkung von vom Gesetz zwingend gewährten Aktionärsrechten (Ziff. 1\nund 2) und die Missachtung der Grundstrukturen der AG (Ziff. 3). Dabei wird die\nAufzählung in Art. 706b OR ausdrücklich als nicht abschliessend bezeichnet. Nichtig\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsind etwa Scheinbeschlüsse oder sonstige Generalversammlungsbeschlüsse, die unter\nqualifizierter Verletzung des Teilnahmerechts zustande gekommen sind, so z.B., wenn\nsie von einem Nicht-Organ gefällt worden sind oder von einer Universalversammlung,\nbei der nicht sämtliche Aktionäre anwesend waren (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel,\na.a.O., § 25 N 117; Tanner, a.a.O., N 114 zu Art. 706b OR; BGE vom 11.01.2008,\n4A_131/2007 E. 2.1). Nichtig ist jedoch nicht jede Beeinträchtigung, sondern nur eine\nirgendwie qualifizierte Verletzung der betreffenden Aktionärsrechte. Über Art und\nAusmass dieser Qualifizierung schweigt das Gesetz (vgl. Forstmoser / Meier-Hayoz /\nNobel, a.a.O., § 25 N 89 ff.). Da das Gesetz keine wirksame Hilfe bietet, die Grenze\nzwischen nichtigen und bloss anfechtbaren GV-Beschlüssen zu ziehen, obliegt dem\nRichter eine heikle Interessenabwägung. Auf der einen Seite besteht ein Interesse an\nder Beseitigung widerrechtlicher Beschlüsse und ihrer Folgen. Rechtsverstösse, ganz\nbesonders solche gravierender Natur, sollen keinen Bestand haben. Auf der anderen\nSeite besteht zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit ein Interesse an der\nAufrechterhaltung selbst eines nicht über alle Zweifel erhabenen Beschlusses, damit\njedermann von der gültigen Existenz des Beschlusses ausgehen darf. Bei dieser\nInteressenabwägung steht dem Richter ein grosser Spielraum zu (vgl. Forstmoser /\nMeier-Hayoz / Nobel, a.a.O., § 25 N 103 f.).\n\n4.1. Überprüft man den strittigen Generalversammlungsbeschluss vom 29. Mai 2006\nauf seine allfällige Nichtigkeit, so ist folgendes festzustellen:\n\nIm Generalversammlungsprotokoll (kläg. act. II/4) wird festgehalten, dass 75 Aktien\nvertreten gewesen seien. Der Kläger behauptet, dass diese Feststellung nicht zutreffe.\nDas ist richtig. Einziger Aktionär der Beklagten war das Aktionärskonsortium. Dieses\nAktionärskonsortium stellte ursprünglich eine einfache Gesellschaft dar, welche — wie\noben ausgeführt — im Jahre 2003 durch gemeinsame Willensäusserung konkludent\nzustande gekommen ist. Nachdem sich die vier Partner dieser einfachen Gesellschaft\naber im Herbst 2004 zerstritten haben und sich nicht auf den Abschluss eines\nGesellschaftervertrags einigen konnten, stellt sich die Frage, ob das als alleinige\nAktionärin im Aktienbuch eingetragene Aktionärskonsortium im Zeitpunkt der\nBeschlussfassung im Jahre 2006 immer noch eine einfache Gesellschaft war und wenn\nja mit welchen Willensbildungsmechanismen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}