{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-32--HG-2006-_2008-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3857&type=1563347022&cHash=012347df588ac947c16faf757d1ace47", "Checksum": "187c4cb6553a92dfd5b16ea57d7a72b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.32, HG.2006.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 13:53:22", "Checksum": "2945bf1867851efa54215fcf0377fb9b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66\nRegeste:\nArt. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008).\n\nDie einfache Gesellschaft ist die vertragsmässige Verbindung von zwei oder mehreren\nPersonen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften oder\nMitteln (Art. 530 Abs. 1 OR). Die vertragliche Verbindung kann dabei formfrei\neingegangen werden, auch durch konkludentes Verhalten der Beteiligten (BGE 109 II\n320). Gegenstand der Einigung ist ausschliesslich die gemeinsame Zweckverfolgung\nund die Tatsache der Beitragspflicht (vgl. Basler Kommentar [BSK], OR II-Handschin, N\n1 ff. zu Art. 530). Es ist unbestritten, dass sich die Herren H. H., P. K., P. M. und W. F.\nzusammenschlossen, um unter einer neuen Firma mit gemeinsamem Marktauftritt als\nMehrfachagenten oder unabhängige Broker/Makler und Berater aktiv zu werden. Zu\ndiesem Zweck stellte H. H. eine inaktive Aktiengesellschaft zur Verfügung und jeder\nPartner bezahlte Fr. 25'000.– auf das Konto dieser Aktiengesellschaft. Zudem gewährte\njeder Partner der Gesellschaft ein Darlehen von Fr. 30'000.–, das nur dann\nzurückgezogen werden konnte, wenn die Mehrheit der übrigen Partner dieser\nRückzahlung zustimmte. Durch die übereinstimmenden Willenserklärungen, sich\nzusammenzutun, um unter einer neuen Firma mit gemeinsamem Marktauftritt als\nMehrfachagenten aufzutreten, und der damit verbundenen Geldzahlungen haben sich\ndie Parteien konkludent zu einer einfachen Gesellschaft zusammengeschlossen. Der\nWille, als einfache Gesellschaft aufzutreten, ergibt sich auch unmissverständlich aus\nden im Recht liegenden Darlehensverträgen und der in diesem Zusammenhang\nabgeschlossenen Rangrücktrittserklärung, wo die Parteien das Aktionärskonsortium I.\nAG explizit als einfache Gesellschaft bezeichnen. Entsprechend den getroffenen\nBeschlüssen und übereinstimmenden Willenserklärungen wurde denn auch kurz nach\nUnterzeichnung der Darlehensverträge und Leistung der Kapitalzahlungen von je Fr.\n25'000.– als weiterer Schritt zur gemeinsamen Zweckerreichung am 30. Juli 2003\ndurch die damaligen Verwaltungsräte und Aktionäre der Beklagten beschlossen, das\nAktienkapital zu erhöhen, Aktien auszugeben und diese Aktien auf das\nAktienkonsortium I. AG zu übertragen. In letzter Konsequenz wurden P. K. und P. M.\nam 23. Dezember 2003 in den Verwaltungsrat der Beklagten gewählt.\n\n2.3. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Klägers ist davon auszugehen,\ndass das Aktionärskonsortium I. AG eine einfache Gesellschaft ist. Das Konsortium ist\nAlleinaktionärin der Beklagten. Dem Kläger kommt somit im Anfechtungsprozess keine\nAktivlegitimation zu, weil die Rechte aus Aktien, die sich im Gesamteigentum mehrerer\nGesellschafter befinden, nur durch alle Gesellschafter gemeinsam wahrgenommen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden können. Wenn also — anders ausgedrückt — das Aktionärskonsortium I. AG\nals einfache Gesellschaft Alleinaktionärin sämtlicher Aktien der Beklagten ist, so ist der\nKläger nicht Alleinberechtigter, sondern nur gemeinschaftlich berechtigter Aktionär.\nGemeinschaftlich Berechtigte sind aber nur gemeinschaftlich aktivlegitimiert (vgl. H.M.\nRiemer, Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage im schweizerischen Gesellschaftsrecht,\nBern 1998, N 160). Bei der vorliegenden einfachen Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. OR,\nwelche ein Gesamthandverhältnis darstellt, hätten die Beteiligten den Aktivprozess\ngrundsätzlich gemeinsam als notwendige Streitgenossen führen müssen, wobei die\nFrage offen gelassen werden kann, ob ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter\ngenügt hätte (Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3a zu Art. 44 ZPO). Diese\nVoraussetzungen sind nicht erfüllt. Entsprechend ist der Kläger — wie er nunmehr\nselber ausführt — nicht zur Anfechtungsklage legitimiert und hat an Schranken die\nAnfechtungsklagen fallen gelassen und klagt nurmehr auf Feststellung der Nichtigkeit\nder Generalversammlungsbeschlüsse.\n\n3. Die Beklagte stellte an Schranken den Antrag, auf die neu formulierten\nRechtsbegehren des Klägers sei nicht einzutreten, da unzulässige Klageänderungen\nvorliegen würden; dies treffe insbesondere auf Ziff. 3 des Rechtsbegehrens zu, welches\nein neues Begehren sei. Der Kläger hielt dagegen fest, die Präzisierungen der\nRechtsbegehren seien in den in den Klageschriften gestellten angelegt, stellten mithin\nkeine Änderung dar. Die Ergänzung sei Folge der anbegehrten Nichtigkeit und deren\nWirkung erga omnes müsse Platz greifen, weil der Handelsregisterführer nur auf\nrichterliche Weisung hin Eintragungen ändern bzw. löschen könne. Es mache wenig\nSinn, dies in einem neuen separaten Verfahren nachzuholen.\n\n3.1. Eine Klageänderung gemäss Art. 72 ZPO liegt nur vor, wenn das Rechtsbegehren\nerweitert bzw. geändert und/oder der Klagegrund geändert wird. Eine Veränderung des\nKlagegrundes besteht, wenn die Klage auf einen anderen Lebensvorgang gestützt wird\n(GVP 1993 Nr. 60; Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N 3a zu Art. 72 ZPO; Frank/\n\n"}