{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-32--HG-2006-_2008-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3857&type=1563347022&cHash=012347df588ac947c16faf757d1ace47", "Checksum": "187c4cb6553a92dfd5b16ea57d7a72b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.32, HG.2006.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. 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Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008).\n\n1. Das Aktienrecht kennt für mangelhafte Beschlüsse der Generalversammlung zwei\nSanktionen, nämlich die Anfechtbarkeit und die Nichtigkeit. Dabei ist die Anfechtbarkeit\ndie Regel. Sie bedeutet, dass die Rechtmässigkeit eines GV-Beschlusses bzw. seines\nZustandekommens von einem bestimmten Personenkreis innert gesetzlicher Frist\ngerichtlich angegriffen werden kann. Falls die Anfechtungsklage gutgeheissen wird,\nerfolgt eine Aufhebung ex tunc. Nichtigkeit dagegen ist die Ausnahme. Sie kann\ngrundsätzlich von jedermann jederzeit geltend gemacht werden. Ein nichtiger\nBeschluss wird auch durch Zeitablauf nicht gültig (vgl. Forstmoser / Meier-Hayoz /\nNobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, N 2 ff. zu § 25). An Schranken beantragt der\nKläger ausschliesslich die Feststellung der Nichtigkeit der verschiedenen\nGeneralversammlungsbeschlüsse.\n\n2. Der Kläger machte geltend, dass sich das Aktionariat der Beklagten aus einem\nAktionärskonsortium zusammensetze, das sich in der Form einer einfachen\nGesellschaft konstituiert habe. Die Beklagte hielt fest, dies sei aus ihrer Sicht offen; der\nKläger werde jedoch bei der von ihm behaupteten Auffassung behaftet.\n\n2.1. Gemäss Gesetz und Statuten der Beklagten ist Aktionär, wer als solcher mit\nStimmrecht oder als Nutzniesser im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 686 Abs. 4 OR,\nArt. 6 der bekl. Statuten). In dem vom Kläger eingereichten Aktienbuch der Beklagten\nist als Aktionärin das Aktionärskonsortium der I. AG eingetragen (kläg. act. III/18).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDieses Aktienbuch wurde von M. S., dem ehemaligen gemeinsamen Treuhänder der\nHerren W. F., H. H., P. M. und P. K. erstellt und in dessen Tresor aufbewahrt. Die\nBeklagte bestreitet, M. S. den Auftrag erteilt zu haben, ein Aktienbuch zu erstellen. Ein\nBeschluss des Verwaltungsrates, die Führung auswärts zu vergeben, sei nie gefasst\nworden. Entsprechend sei das „Aktienbuch“ auch nicht unterzeichnet (vgl.\nMassnahmeduplik III S. 3).\n\nUnabhängig davon, ob M. S. den Auftrag zur Führung des Aktienbuchs hatte oder\nnicht, kann festgestellt werden, dass das von M. S. erstellte Dokument mit den vom\nKläger eingereichten Aktien übereinstimmt. Diese dokumentieren, dass die Aktien der\nBeklagten, die sich ursprünglich im Besitz von H. H. und W. F. befunden haben, am 7.\nAugust 2003 auf das Aktionärskonsortium I. AG, übertragen worden sind. Die\nÜbertragung erfolgte durch Übergabe des Besitzes an den Aktientiteln von den\nVeräusserern an den damals für H. H. und den Kläger tätigen Treuhänder, durch\nBezahlung von je Fr. 25'000.– der vier Partner auf das Konto der Gesellschaft und\ndurch das für die Übertragung von Namenaktien notwendige Indossament auf der Aktie\nselbst (vgl. Forstmoser / Meier-Hayoz / Nobel, a.a.O., N 85 ff. zu § 44). Die Legitimation\ndes Aktionärskonsortiums als Eigentümer sämtlicher Aktien der Beklagten ist somit\nausgewiesen. Weitere Übertragungen fanden offenbar nicht statt und werden von der\nBeklagten auch nicht behauptet. Folglich ist die klägerische Behauptung, wonach\neinzige Aktionärin sämtlicher Aktien der Beklagten das Aktionärskonsortium I. AG ist,\nrichtig.\n\n2.2. Es stellt sich die Frage, wie das von H. H. und vom Kläger als\nAktionärskonsortium bezeichnete Gefäss rechtlich einzuordnen ist. Der Kläger\nbehauptet, es sei eine einfache Gesellschaft mit Einstimmigkeitsprinzip. Die Beklagte\nbestreitet das Zustandekommen einer einfachen Gesellschaft, weil es an einer\nübereinstimmenden gegenseitigen Willensäusserung fehle, was dadurch dokumentiert\nsei, dass sich die Parteien nicht auf einen Gesellschafts- bzw. Aktionärbindungsvertrag\nhätten einigen können (vgl. Massnahmeduplik III S. 6 ff.). Im Eventualfall bestreitet die\nBeklagte, dass im Rahmen der einfachen Gesellschaft die Willensbildung habe\neinstimmig erfolgen müssen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}