{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-32--HG-2006-_2008-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3857&type=1563347022&cHash=012347df588ac947c16faf757d1ace47", "Checksum": "187c4cb6553a92dfd5b16ea57d7a72b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.32, HG.2006.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. 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Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008).\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neinem Aktionärskonsortium zusammensetze, das sich in der Form einer einfachen\nGesellschaft konstituiert habe und nur con iuncta manu handlungsfähig sei, seien die\nzur Diskussion stehenden Beschlüsse der beiden Generalversammlungen\nunverbindlich, weil der Kläger nicht anwesend gewesen sei.\n\nDer Kläger beantragt des Weiteren die Nichtigerklärung des Beschlusses der\nGeneralversammlung betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das\nGeschäftsjahr 2003. Die anlässlich der Generalversammlung vom 11. Februar 2005 zur\nAbnahme vorgelegte Jahresrechnung sei nicht durch die gewählte Revisionsstelle T.\nRevisions AG revidiert worden, sondern durch A. H., der zu diesem Zeitpunkt nicht\nRevisionsstelle der Gesellschaft gewesen sei. Nichtigkeit sei auch darum gegeben, weil\ndie Jahresrechnung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2002 nie abgenommen\nworden sei, weshalb die Basis für eine korrekte Eröffnung der Jahresrechnung 2003\nund der nachfolgenden Jahresrechnungen gar nie gegeben gewesen sei. Entsprechend\nhabe auch die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2004 nicht abgenommen werden\nkönnen, weshalb auch jener Beschluss anlässlich der Generalversammlung der\nBeklagten vom 24. März 2005 auf Genehmigung der Jahresrechnung für das\nGeschäftsjahr 2004 nichtig sei.\n\nDie Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit Hinweis, dass der Kläger\nauf seiner Behauptung zu behaften sei, wonach sich das Aktionariat der Gesellschaft\naus einem Aktionärskonsortium in der Form einer einfachen Gesellschaft\nzusammensetze. Im Übrigen stellt die Beklagte das Rechtsschutzinteresse des Klägers\nin Frage und macht geltend, dass die vom Kläger gerügten formellen Fehler bei der\nEinladung zur Generalversammlung für die Beschlussfassung nicht kausal waren. Die\nRevisionen für die Jahre 2003 und 2004 seien von A. H. und nicht durch die gewählte\nRevisionsstelle T. Revisions AG durchgeführt worden, weil diese aufgrund von\nfehlerhaften Angaben des direkt konkurrenzierenden Klägers ihr gesamtes\nVersicherungsportefeuille bei der Beklagten gekündigt und zum klar treuwidrig\nvorgehenden Kläger gewechselt habe. Man habe deshalb an der Tauglichkeit der\ngewählten Revisionsstelle zur Durchführung der Revision erhebliche Zweifel gehabt.\nFakt sei aber, dass die Revision von einer dazu befähigten Person ordnungsgemäss\ndurchgeführt worden sei.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4. Im Verfahren II (HG.2006.66-HGK) macht der Kläger geltend, dass das\nAktionärskonsortium I. AG einzige Aktionärin der Beklagten sei. Dieses\nAktionärskonsortium sei unstreitig als einfache Gesellschaft zu qualifizieren, weshalb\ndie Aktien von allen Gesellschaftern zur gesamten Hand vertreten würden. Anlässlich\nder Generalversammlung vom 29. Mai 2006, an welcher eine Kapitalherabsetzung und\ngleichzeitige Wiedererhöhung beschlossen worden ist, seien gemäss Protokoll zwei\nAktionäre anwesend gewesen, die insgesamt 75 Aktien vertreten hätten. Diese\nFeststellung sei tatsachenwidrig und wider besseres Wissen erfolgt. Es sei erwiesen,\ndass alle 100 Namenaktien der Beklagten im gemeinschaftlichen Eigentum des\nAktionärskonsortiums I. AG stehen würden, bzw. den vier Gesellschaftern dieses\nKonsortiums zur gesamten Hand gehörten. Falls aber Aktien einer Aktiengesellschaft\nim gemeinschaftlichen Eigentum stünden, so könnten die Berechtigten die Rechte aus\nden Aktien nur durch einen gemeinsamen Vertreter ausüben (Art. 690 Abs. 1 OR). Ein\nsolcher sei aber nie bestellt worden. Nachdem weder alle vier Gesellschafter noch ein\ngemeinsam bestellter Vertreter an der Generalversammlung vom 29. Mai 2006\nteilgenommen hätten, habe die Gesellschaft von vornherein keine gültigen Beschlüsse\nfassen können. Diese seien deshalb für ungültig zu erklären, wobei jedermann, der an\nder Ungültigkeit der Beschlüsse interessiert sei, diesen Nichtigkeitsgrund einbringen\nkönne.\n\n"}