{"Signatur": "SG_HG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2008-02-22", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_HG_001_HG-2005-32--HG-2006-_2008-02-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=3857&type=1563347022&cHash=012347df588ac947c16faf757d1ace47", "Checksum": "187c4cb6553a92dfd5b16ea57d7a72b7"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["HG.2005.32, HG.2006.66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht 22.02.2008 HG.2005.32, HG.2006.66"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Handelsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Handelsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines Aktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht legitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder des Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer Generalversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle, die nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen Revisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV gefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das betreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar 2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. 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Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: HG.2005.32, HG.2006.66\nStelle: Handelsgericht\nRubrik: Handelsgericht\nPublikationsdatum: 22.02.2008\nEntscheiddatum: 22.02.2008\n\nEntscheid Handelsgericht, 22.02.2008\nArt. 706 und Art. 706b OR (SR 220). Der Kläger, der Mitglied eines\nAktionärskonsortiums (einfache Gesellschaft) ist, das wiederum sämtliche\nAktien einer Aktiengesellschaft hält, ist zur Anfechtungsklage nicht\nlegitimiert. Unter gewissen Umständen kann eine Mehrheit der Mitglieder\ndes Aktionärskonsortiums dieses ermächtigen, an einer\nGeneralversammlung Beschlüsse zu fällen. Der Bericht einer Revisionsstelle,\ndie nicht von der Generalversammlung gewählt worden ist, stellt keinen\nRevisionsbericht im Sinne des Gesetzes dar, weshalb der von der GV\ngefasste Beschluss betreffend Genehmigung der Jahresrechnung für das\nbetreffende Geschäftsjahr nichtig ist (Handelsgericht St. Gallen, 22. Februar\n2008, HG.2005.32 und HG.2006.66). Das Bundesgericht hat dieses Urteil\nbestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom 24. Juni 2008).\n\nDas Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_197/2008 neues Fenster vom\n24. Juni 2008).\n\nI.\n\n1. Die Beklagte ist eine in St. Gallen domizilierte Aktiengesellschaft mit einem\nAktienkapital von Fr. 100'000.–, das sich zusammensetzt aus 100 Namenaktien zu\nFr. 1'000.–. Gemäss Handelsregisterauszug ist H. H. Präsident des\nVerwaltungsrates, zunächst mit Einzelunterschrift und seit 4. November 2004 mit\nKollektivunterschrift zu zweien. W. F. (Kläger) war seit 13. September 2002\nMitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, in der Folge mit\nKollektivunterschrift zu zweien und wurde am 22. März 2005 im Handelsregister\ngelöscht. Seit 4. November 2004 sind P. K. und P. M. als Mitglieder des\nVerwaltungsrates mit Kollektivunterschrift zu zweien im Handelsregister\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\neingetragen. Die Beklagte führt als Zweck insbesondere die Unternehmens-,\nFinanz- und Versicherungsberatung sowie die Vermittlung von Versicherungen an\n(kläg. act. 10 des Verfahrens HG.2005.32-HGK, nachfolgend I, z.B. kläg. act. I/10).\n\n2. Der Kläger sowie H. H., P. K. und P. M., die alle im Versicherungsbereich tätig sind,\nbeschlossen im Jahre 2002 bzw. 2003 in Anbetracht des Umbruchs auf dem\nVersicherungsmarkt, der damit verbundenen Reduktion des Aussendienstes durch die\nVersicherer sowie der Problematik der „Ein-Gesellschafts-Agentur“ unter einer neuen\nFirma mit gemeinsamem Marktauftritt als Mehrfachagenten oder unabhängige Broker/\nMakler und Berater aktiv zu werden. Zu diesem Zweck stellte H. H. die von ihm\ngehaltene Z. AG (heutige Beklagte), die am 13. September 2002 in „X. AG“ umfirmiert\nwurde (kläg. act. I/1), als Gesellschaft und Rechtsträgerin zur Verfügung (vgl. Klage S. 3\nff. des Verfahrens HG.2006.66-HGK, nachfolgend II, z.B. Klage II S. 3 ff.; Klageantwort\nII S. 4). Die 4 Partner zahlten je Fr. 25'000.– auf das Kontokorrent der Beklagten. Der\nKläger am 13. Januar 2003, P. K. am 31. März 2003, P. M. am 29. April 2003 und H. H.\nam 14. September 2003 (Duplik II S. 3; bekl. act. II/7). Am 3. Juli 2003 unterzeichneten\ndie vier Herren zudem je einen Darlehensvertrag mit der Beklagten, in welchem sie sich\nverpflichteten, der Beklagten je ein Darlehen über Fr. 30'000.– zu gewähren im\nBestreben, ihr das notwendige Fremdkapital für Betriebs- und Investitionsmittel zum\nBetriebsaufbau und den laufenden Betrieb zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen\nsollte gemäss Vertrag rückzahlbar sein gemäss den Beschlüssen der einfachen\nGesellschaft „Aktionärskonsortium I. AG“. Die gewährten Darlehen wurden einem\nRangrücktritt unterstellt. Die Rückzahlung der Darlehen sollte gemäss\nRangrücktrittserklärung nur dann gefordert werden können, wenn die übrigen\nGesellschafter des „Aktionärskonsortiums I. AG“ mittels Mehrheitsbeschluss\nzustimmen (bekl. act. II/8 bis II/11). Die Darlehen wurden von der Beklagten am 30. Juni\n2004 inkl. Zins zurückbezahlt (bekl. act. II/12 bis II/15).\n\nAm 30. Juli 2003 beschloss die Generalversammlung der Beklagten, ihre Firma von „X.\nAG“ in „I. AG“ abzuändern. Zudem wurde eine Aktienkapitalerhöhung von Fr. 50'000.–\nauf Fr. 100'000.– beschlossen und durchgeführt. Das neue Aktienkapital wurde von H.\nH. und W. F. je zur Hälfte gezeichnet (kläg. act. II/2). In Folge dieser\nAktienkapitalerhöhung stellte H. H. als Verwaltungsratspräsident der Beklagten 10\nNamenaktien à nominal Fr. 1'000.– (Aktien-Nr. 1 bis 10) und 2 Aktienzertifikate über je\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/23\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}