Wie der Beklagte selber ausgeführt und an Schranken ausdrücklich bekräftigt hat, ist er bereit, das Ersatzteillager per Ende Juni 2007 zurückzugeben. Bei dieser Erklärung ist er zu behaften. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Klage vollumfänglich abzuweisen ist. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15