Es gibt damit keine wichtigen Gründe, die der Klägerin eine ausserordentliche Kündigung des Dauervertrags erlaubten, auch nicht im Lichte der kostenlosen Überlassung der Ersatzteile im Interesse der Gegenpartei, obwohl dieser Faktor die Anforderungen an die Zumutbarkeit wiederum etwas nach unten drückt. Insgesamt ist damit die Klägerin nicht berechtigt, ihre Eigentumsansprüche am Ersatzteillager zur Zeit geltend zu machen (vgl. kläg.act. 10 S. 2 Ziff. 2), und es ist Ziff. 2 des Rechtsbegehrens der Klägerin abzuweisen. Wie der Beklagte selber ausgeführt und an Schranken ausdrücklich bekräftigt hat, ist er bereit, das Ersatzteillager per Ende Juni 2007 zurückzugeben.