Der Umgangston des Beklagten, den die Klägerin rügt (kläg.act. 6), mag das Vertrauen getrübt haben, führt aber nicht zur Unzumutbarkeit der bestehenden lockeren Bindung über ein bescheidenes Ersatzteillager im Wert von weniger als Fr. 5'000.--. Im Übrigen ist der Beklagte seinen finanziellen Verpflichtungen betreffend die gelieferten Geräte stets nachgekommen, so dass die Klägerin nicht befürchten musste, am Ende des Dauerschuldverhältnisses finanziell das Nachsehen zu haben.