In analoger Anwendung der Bestimmungen über den Arbeitsvertrag ist davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund, welcher zur ausserordentlichen und entschädigungsfreien Kündigung berechtigt, eine Zerrüttung des Vertrauens zwischen den Parteien darstellt. Diese muss ein Ausmass angenommen haben, die das Weiterbestehen des Vertragsverhältnisses unzumutbar macht (vgl. Art. 337 Abs. 2 OR). Je weiter entfernt – wie das vorliegend der Fall ist – das individuelle Vertragsverhältnis vom Auftrag ist, desto höher sind die Anforderungen an das Mass der Zerrüttung anzulegen (Ch. Leuenberger, Dienstleistungsverträge, in: ZSR 106 (1987) II, S. 32).