bb) Wie bereits ausgeführt, kann der vorliegende Konsignations- bzw. Trödelvertrag nicht als Auftrag qualifiziert werden, und es bestehen auch keine Gründe dafür, auf den vorliegenden Dauervertrag Bestimmungen des Auftragsrechts, insbesondere die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs des Auftrags gemäss Art. 404 OR, anzuwenden. In analoger Anwendung der Bestimmungen über den Arbeitsvertrag ist davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund, welcher zur ausserordentlichen und entschädigungsfreien Kündigung berechtigt, eine Zerrüttung des Vertrauens zwischen den Parteien darstellt.