Im Einzelfall bestimmt sich der Massstab für die Kündbarkeit nach der Intensität der Beschränkung. Handelt es sich um eine Behinderung in der gesamten wirtschaftlichen Freiheit, ist nur eine kurzfristige Bindung rechtmässig. Ist die Behinderung hingegen von geringerer Intensität, ist ein weiterer Massstab anzulegen (BGE 93 II 300). Vorliegend war die Klägerin durch die Überlassung der Ersatzteile keineswegs stark eingeschränkt, weder © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte