aa) Weil es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten gekommen war, kündigte die Klägerin sinngemäss den Konsignationsvertrag bzw. verlangte die Rückgabe der Ersatzteile (Klage S. 5f.). Die Art der Meinungsverschiedenheiten schilderte sie im Schreiben vom 15. Juni 2004, in welchem sie sinngemäss den Konsignationsvertrag kündigte (kläg.act. 6). Die ausserordentliche Kündbarkeit von Dauerverträgen besteht, wenn die Dauer der vertraglichen Bindung eine mit Art. 27 ZGB unvereinbare Beschränkung der persönlichen Freiheit beinhaltet. Im Einzelfall bestimmt sich der Massstab für die Kündbarkeit nach der Intensität der Beschränkung.