Fehlt eine vertragliche Regelung der Kündigung, gibt es keine ordentliche Kündigung. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie nicht gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 2 Abs. 2 ZGB), und wenn bei der ausserordentlichen Kündigung ein Kündigungsgrund vorliegt, der sie rechtfertigt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Obligationenrecht AT I, N 152). d) Vorliegend ist die Kündigung aus wichtigen Gründen zu prüfen. Die meisten Dauerschuldverhältnisse gewährleisten eine vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen. Das Bundesgericht anerkennt einen entsprechenden allgemeinen Grundsatz (BGE 93 II 290 E.7 und 8; Guhl/Koller, Das Schweizerische Obligationenrecht, § 38 N 23).