cc) Ein Vertragsverhältnis kann durch ordentliche Kündigung oder Kündigung aus einem besonderen, d.h. einem wichtigen Grund, ex nunc aufgelöst werden. Das aufhebende Gestaltungsrecht wird durch eine empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt und bedarf keiner Zustimmung der Gegenpartei (Gauch/Schluep/Schmid/ Rey, Obligationenrecht AT I, N 72; AT II, N 3524). Fehlt eine vertragliche Regelung der Kündigung, gibt es keine ordentliche Kündigung.