2007 beendet sein würde, war nicht bestimm- und vorhersehbar. Das Ersatzteillager hat auch nach Ablauf der Garantiefrist nicht ausgedient. Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Klägerin berechtigt war, den Dauervertrag betreffend Zurverfügungstellung der Ersatzteile zu kündigen.