Das Kaufrecht, bei dem die Erfüllung in der Regel Zug um Zug erfolgt, ist auf die vorliegende Frage der Kündigung nicht anwendbar, auch wenn, wie vorher gesagt, der vorliegende Trödelvertrag dem Kaufvertrag ähnlich ist. Vorliegend ist die typische Leistungspflicht, d.h. die Zurverfügungstellung der Ersatzteile, eine Dauerschuld (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Obligationenrecht AT I, 8.A., Zürich 2003, N 263). Dass bereits im Juli 2005 der letzte S.-Raumlufttrockner an einen Endabnehmer verkauft und die Dauerschuld (des Beklagten) bereits Ende Juni © Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte