Die Klägerin bestritt nicht, dass das letzte von ihr gelieferte Gerät im Juli 2005 an einen Endverbraucher verkauft worden war, und stellt damit den vom Beklagten genannten Termin für den Vertragsablauf per Juni 2007 grundsätzlich nicht in Frage (Replik S. 4). Die Behauptung der Klägerin an Schranken, wonach vom Beklagten die Geräte nur bis Ende 2004 verkauft worden seien und deshalb die Frist Ende 2006 abgelaufen sei, wurden in keiner Weise nachgewiesen, sind nach Art. 164 ZPO verspätet vorgebracht worden und wurden vom Beklagten bestritten.