Gegen eine automatische Beendigung des Vertrags nach zwei Jahren spricht auch der Umstand, dass Ersatzteile auch noch nach Ablauf der Garantiefrist benötigt werden, insbesondere wenn sie nirgends sonst bezogen werden können. Der Beklagte räumte aber ein, dass die Garantiefrist im Juni 2007 ablaufe, und erklärte sich bereit, das Lager auf diesen Zeitpunkt hin zurückzugeben (Klageantwort S. 5). Die Klägerin bestritt nicht, dass das letzte von ihr gelieferte Gerät im Juli 2005 an einen Endverbraucher verkauft worden war, und stellt damit den vom Beklagten genannten Termin für den Vertragsablauf per Juni 2007 grundsätzlich nicht in Frage (Replik S. 4).