aa) Aus der Natur des Geschäftes ergibt sich nicht zwingend eine Befristung der Vereinbarung betreffend das Ersatzteillager. Der Vertrag wird nicht automatisch mit dem Ablauf der zweijährigen Garantiepflicht des Beklagten gegenüber dem Endverkäufer beendet. Dieser wäre zwei Jahre nach Kauf des letzten von der Klägerin bezogenen Gerätes an einen Endverbraucher eingetreten. Gegen eine automatische Beendigung des Vertrags nach zwei Jahren spricht auch der Umstand, dass Ersatzteile auch noch nach Ablauf der Garantiefrist benötigt werden, insbesondere wenn sie nirgends sonst bezogen werden können.