c) Wie bereits ausgeführt, forderte die Klägerin den Beklagten am 15. Juni 2004 auf, das ihm gratis zur Verfügung gestellte Ersatzteillager zu kaufen oder zurückzusenden (kläg.act. 6 S. 2; vgl. Klage S. 6), und stellte ihm dafür die Rechnung vom 14. Juni 2004 über Fr. 5'257.50 zu (kläg.act. 7). In der Regel wird bei einem Trödelvertrag eine Erfüllungsfrist vereinbart oder eine solche kann sich aus der Verkehrsübung ergeben © Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte