OR; vgl. oben lit. a). Am ehesten kommt der Tödelvertrag der Parteien dem Kaufvertrag gleich, indem die an Kunden ausgelieferten Ersatzteile mit aufschiebender Wirkung vom Beklagten bezahlt oder zurückgegeben werden. Die Wahlschuld ist jedoch auch im zu beurteilenden Vertragsverhältnis das prägende Element, wobei nicht vorhersehbare Garantiefälle die Wahl des Trödlers (des Beklagten) bestimmen. Im Unterschied zum klassischen Trödelvertrag versucht der Beklagte nicht, die Ware an Dritte zu verkaufen, sondern gibt sie im Rahmen von Reparaturen an Dritte weiter, wofür er aufgrund seiner Garantiepflicht keine Entschädigung verlangen kann (vgl. kläg.act. 5).