Im Einzelfall kann ein Trödelvertrag jedoch durchaus dem Kauf auf Probe, dem Verkaufsmandat, dem Werkvertrag oder der einfachen Gesellschaft nahe kommen, welche fallweise zur Auslegung beigezogen werden können (BSK OR I-Schluep/ Amstutz, Einl. vor Art. 184 ff. N 185). Vorliegend sind keine Merkmale eines Verkaufsmandats oder eines Werkvertrages vorhanden. Für die Annahme einer einfachen Gesellschaft fehlt der gemeinsame Zweck (Art. 530 OR), die gleichartigen und gleichwertigen Beiträge (Art. 531 OR) und die Gewinnbeteiligung (Art. 532f. OR; vgl. oben lit.