Artprägend für den Trödelvertrag ist nach der Praxis des Bundesgerichts die Wahlschuld des Trödlers, die Ware zu bezahlen oder zurückzugeben (BGE 55 II 43). Entsprechend der Natur des Trödelvertrags überliess die Klägerin im Schreiben vom 15. Juni 2005 dem Beklagten als Folge der Kündigung das Wahlrecht zwischen der Rückgabe der Trödelware und der Bezahlung des vereinbarten Preises (kläg.act. 6).