b) Die Vereinbarung wurde von der Klägerin als Konsignationsauftrag bezeichnet (bekl.act. 1-4). Der Konsignationsvertrag wird auch Trödelvertrag genannt und gehört zu den Innominatkontrakten. Dem Trödler werden Waren übergeben, der sie auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft. Der Trödler hat dem Vertrödler entweder den gemeinsam festgelegten Schätzungspreis zu bezahlen oder die Ware zurückzugeben (BSK OR I-Schluep/Amstutz, Einl. vor Art. 184 ff. N 181). Artprägend für den Trödelvertrag ist nach der Praxis des Bundesgerichts die Wahlschuld des Trödlers, die Ware zu bezahlen oder zurückzugeben (BGE 55 II 43).