Die kostenlose Lieferung des Ersatzteillagers, bevor sich ein Garantiefall verwirklicht hatte, war keine Bedingung des Rahmenvertrags oder einzelner Kaufverträge und erfolgte somit freiwillig, einmalig und ohne finanzielle Vorteile für die Klägerin. Die Lieferung des Ersatzteillagers hat weder den laufenden Ersatz von verbrauchten Ersatzteilen noch die Lieferung weiterer Ersatzteile präjudiziert. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte