Das Abkommen stellte ein Entgegenkommen der Klägerin dar und lag ausschliesslich im Interesse des Beklagten, indem diesem damit ein rascher Reparaturservice ermöglicht wurde. Vom Beklagten wurde im Übrigen nicht dargetan, dass die Klägerin, wenn der Beklagte nicht über ein Ersatzteillager verfügt hätte, nicht in der Lage gewesen wäre, die Ersatzteile bei Bedarf innert nützlicher Frist zu liefern. Die kostenlose Lieferung des Ersatzteillagers, bevor sich ein Garantiefall verwirklicht hatte, war keine Bedingung des Rahmenvertrags oder einzelner Kaufverträge und erfolgte somit freiwillig, einmalig und ohne finanzielle Vorteile für die Klägerin.