a) Die mündlich zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommene Vereinbarung über das Ersatzteillager stand in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag (kläg.act. 4) und den einzelnen Kaufverträgen der Parteien, war jedoch zeitlich unabhängig davon, nämlich erst im August 2003 getroffen worden (vgl. Klage S. 5 Ziff. 2). Die Ersatzteile, die der Beklagte aus dem Ersatzteillager verwendete, hatte er der Klägerin zu bezahlen (Klageantwort S. 6). Das Abkommen stellte ein Entgegenkommen der Klägerin dar und lag ausschliesslich im Interesse des Beklagten, indem diesem damit ein rascher Reparaturservice ermöglicht wurde.