4. Die Parteien gehen übereinstimmend von einer Vereinbarung aus, wonach die Klägerin dem Beklagten das Ersatzteillager gratis zur Verfügung gestellt hatte (Klage S. 6, kläg.act. 6 und 9; Klageantwort S. 4, bekl.act. 1-4). Die sog. Konsignationsaufträge (bekl.act. 1-4), in welchen ein "Firmenrabatt 100.0 %, total CHF -.--" aufgeführt ist, lassen auch keine andere Interpretation zu. Unbestrittenermassen verkaufte der Beklagte die Raumluftwäschetrockner unter eigenem Namen und eigener Marke ("K.") und gewährte als Verkäufer seinen Endabnehmern eine Garantie von zwei Jahren für die Mängelbehebung.