© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Verlaufe der einzelnen Vertragsabschlüsse und –erfüllungen stillschweigend Abweichungen vom Rahmenvertrag vereinbart hatten (Art. 1 Abs. 1 OR), indem einzelne Kaufverträge zu unterschiedlichen Bedingungen zustande kamen und in der Folge zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien Anlass gaben. Nachdem feststeht, dass der Beklagte keine vertragliche Verpflichtung eingegangen war, eine bestimmte Anzahl Raumluftwäschetrockner abzunehmen, ist die Schadenersatzforderung der Klägerin abzuweisen.