Mit dem vorliegenden Rahmenvertrag wurde jedoch die Vertragsfreiheit der Klägerin beschränkt. Während in der Regel die Zustellung von Preislisten noch keine Offerte darstellt (Art. 7 Abs. 2 OR), ist die Preisliste vom 10. März 2003 (kläg.act. 4 S. 2) mit dem Abschluss des Rahmen- bzw. Sukzessivlieferungsvertrags vom 10. Juli 2003 (kläg.act. 4) für die Dauer von 15 Monaten bindend geworden (Art. 3 Abs. 1 OR). Die Klägerin ist an ihre Offerte im Rahmen des Rahmenvertrags gebunden. Im Übrigen ist es aber – nachdem die Klägerin daraus keine Ansprüche ableitet – nicht von Bedeutung, dass beide Parteien