Der zwischen den Parteien abgeschlossene Sukzessivlieferungsvertrag liess die Zahl der insgesamt abzunehmenden Geräte, die Totalmenge je Gerätetyp und die zeitliche Staffelung offen. Ein Kaufvertrag in Bezug auf bestimmte Geräte (Art. 1 Abs. 1 und Art. 184 ff. OR) kam zu den Bedingungen des Rahmenvertrags jedes Mal erst durch die einzelne Bestellung des Beklagten zustande (Art. 10 Abs. 2 OR). Wenn mit jeder neuen Bestellung ein Kaufvertrag abgeschlossen wird, steht es dem Verkäufer seinerseits frei, den Vertrag abzulehnen oder abzuschliessen. Mit dem vorliegenden Rahmenvertrag wurde jedoch die Vertragsfreiheit der Klägerin beschränkt.