d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Parteien nicht vertraglich vereinbart hatten, wonach der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, eine Totalstückzahl von 100 S. 100 H, 50 S. 150 H, 30 S. 401 und 20 S. 501, mithin insgesamt 200 Geräte, welche in 7 Tranchen abzurufen gewesen wären, abzunehmen. Die Klägerin hat die Streichung, d.h. die Einschränkung der Vertragsofferte durch den Beklagten, stillschweigend akzeptiert. Damit wurde die von der Klägerin ursprünglich als Kaufvertrag vorgelegte Vertragsofferte (kläg.act. 4) nur noch zu einem Rahmenvertrag, wie ihn die Klägerin später auch selbst benannte (Replikbeilage 5). Der Vertrag kann als Sukzessivlieferungsvertrag bezeichnet werden.