hervorgeht, haben die Parteien damals durchaus eine Geschäftsbeziehung über 15 Monate hinaus vorgesehen (vgl. Klageantwort S. 7). Insgesamt kann somit Ziff. 3 des Vertrags (kläg.act. 4) nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Parteien – in Berücksichtigung von weiteren Vertragsbestimmungen – eine Abnahmepflicht des Beklagten vereinbart hätten.