c) In Bezug auf die Mehrpreise für Gehäuse in blau und die Beschriftungsschilder (kläg.act. 4 Ziff. 3) kam eine Willensübereinstimmung der Parteien zustande, und diese Positionen wurden im Voraus berechnet und bezahlt. Die Tatsache, dass der Beklagte im Voraus den Aufpreis für 200 Gehäuse in blau und für die Beschriftungsschilder bezahlte, stellt allerdings – im Gegensatz zu den bisherigen Ausführungen – einen gewissen Hinweis für eine Abnahmevereinbarung von total 200 Geräten dar.