Demzufolge hatte die Frist von 15 Monaten (kläg.act. 4 Ziff. 2) ausschliesslich die Bedeutung, dass die Preise gemäss Preisliste ab 1. Juni 2003 für Bestellungen, die innert 15 Monaten eintreffen, gültig sind. Damit steht der (vom Beklagten gestrichene) Vorbehalt der Klägerin, bei der nächsten Preisrunde würden die Speditionskosten bei jedem Gerät ab der Jahresbestellung 2004/2005 aufgerechnet (kläg.act. 4 Abs. 3), in Einklang.