Gegen die Annahme einer Abnahmeverpflichtung gemäss Jahresbedarf spricht ferner, dass der im Beiblatt erwähnte "Jahresbedarf 2003" nicht dem in der Vertragsofferte der Klägerin genannten Jahresbedarf ab Mitte 2003, welcher sich zudem auf einen Zeitraum von 15 Monaten erstreckt, entspricht. Ein weiteres Indiz, dass sich der Beklagte mit einer Abnahmeverpflichtung nicht einverstanden erklären wollte, stellt die Streichung des Absatzes 3 des Vertrags betreffend "Jahresbestellung 2004/05" dar. Demzufolge hatte die Frist von 15 Monaten (kläg.act.