Er war aber nicht nur damit nicht einverstanden, sondern auch mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Abnahmeverpflichtung. Im Übrigen legte der Beklagte – was von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden ist – dar, dass er den nach einzelnen Gerätetypen differenzierten Bedarf nicht vordefiniert habe, sondern nach der Nachfrage der Kunden richte, welche ihrerseits auf bauliche Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen hätten. Es ist auch davon auszugehen, dass für Raumlufttrockner die Nachfrage saisonalen Schwankungen unterliegen dürfte; im Sommer werden die Kunden ein kleineres Bedürfnis danach haben als im Winter. Die von der Klägerin zugesicherte