Entgegen den Ausführungen der Klägerin (Replik S. 3) lässt sich aus Ziff. 2 des Vertrags (kläg.act. 4) keine Verpflichtung zur Abnahme einer bestimmten Stückzahl ableiten, insbesondere nicht mehr, nachdem der Zusammenhang mit Abs. 2 und 3 des Vertrags durch Streichung dieser Passagen weggefallen ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beklagte mit der Streichung von Abs. 2 des Vertrags zusätzlich auch zum Ausdruck gab, dass er mit der Aufteilung in 7 Tranchen nicht einverstanden war. Er war aber nicht nur damit nicht einverstanden, sondern auch mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Abnahmeverpflichtung.