Der Beklagte ist keine Abnahmeverpflichtung eingegangen, die sich auf seinen Gesamtjahresbedarf bezogen hat. Die Klägerin hat den Gesamtjahresbedarf 2003 gemäss Beiblatt mit je 100, 50, 30 und 20 Geräten in die Vertragsofferte als "Totalstückzahl" aufgenommen. Nachdem der Beklagte auf dem Vertrag (kläg.act. 4) die Totalstückzahlen von 100, 50, 30 und 20 Geräten gestrichen hat, hat er damit den auf der im Vertrag integrierten Preisliste stehenden identischen Jahresbedarf 2003 (100, 50, 30 und 20 Geräte) als Verpflichtung abgelehnt.