Der Beklagte führte aus, die Klägerin könne aus der Preisliste vom 10. März 2003, in welcher Jahresbedarfszahlen genannt werden, nichts für ihren Standpunkt ableiten. Im Zeitpunkt, als dieses Beiblatt erstellt worden sei, hätten die Verhandlungen zwischen den Parteien bereits begonnen, wobei jedoch der Beklagte bereits damals nicht damit einverstanden gewesen sei, dass er sich auf bestimmte Liefermengen festzulegen hätte. Die Klägerin behauptete hingegen, die in Ziff. 2 des Vertrags (kläg.act. 4) genannten Stückzahlen gemäss Preisliste vom 10. März 2003 hätten sich auf die von der Klägerin im Beiblatt als "Jahresbedarf 2003" bezeichneten Zahlen bezogen.