So muss die Mindestmenge für den S. 150 H mindestens 8 und für den S. 401 und 501 mindestens je 3 Geräte umfassen (kläg. act. 4 S. 2). Der Beklagte hat die Bedingungen von Mindestmengen je Teillieferung nicht gestrichen, sondern unterschrieben. Damit ist diese Vertragsbedingung für beide Parteien verbindlich geworden. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte