b) In Ziffer 2 des Vertrags werden Stückzahlen gemäss der Preisliste vom 10. März 2003 erwähnt (kläg. act. 4 Ziff. 2 und S. 2). Im kaufmännischen Verkehr wird der Begriff Stückzahl in dem Sinne verwendet, dass der Stückpreis an eine Stückzahl gebunden ist. Die Stückzahl definiert nicht zwingend eine Mindestabnahmemenge als Bedingung für den Kaufvertrag. Vorliegend hat die Klägerin als Verkäuferin in ihrer Preisliste eine Mindestmenge pro Bestellung definiert, die für den Beklagten verbindlich wurde (kläg. act. 4 Ziff. 5 und S. 2).