Abnahmepflicht davon ausgehen, dass ihn die Klägerin umgehend darüber in Kenntnis gesetzt hätte, wenn sie mit der in modifizierter Form erklärten Annahme der Vertragsofferte nicht einverstanden gewesen wäre. Demzufolge ist der Vertrag in all jenen Teilen verbindlich zustande gekommen, in denen die Parteien Übereinstimmung erreichten (Art. 2 Abs. 1 OR). Zwischen den Parteien bestehen indessen unterschiedliche Auffassungen betreffend Auslegung des Vertrags vom 10. Juli 2003 (kläg. act. 4).