Nachdem die Klägerin am 9. Juli 2003 eine schriftliche Bestätigung einer "Vereinbarung betreffend Lieferung S." zugestellt hatte, unterzeichnete der Beklagte diese am 10. Juli 2003 und sandte sie der Klägerin zurück. Dabei strich er unbestrittenermassen insbesondere einen Abschnitt des Schreibens, in welchem Stückzahlen genannt werden. Die Klägerin nahm davon Kenntnis und opponierte unbestrittenermassen dagegen nicht (vgl. kläg. act. 6). Sie erklärte sich damit stillschweigend (Art. 1 Abs. 2 OR) mit der Streichung einzelner Vertragsbedingungen einverstanden (vgl. Art. 6 OR).