3. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie eine Abnahmeverpflichtung des Beklagten in Bezug auf 200 Raumluftwäschetrockner vereinbart hatten. Auch wenn im Schreiben der Klägerin vom 9. Juli 2003 (kläg. act. 4) auf eine "telefonisch getroffene Vereinbarung" vom 23. Mai 2003 hingewiesen wird, gehen beide Parteien davon aus, dass zu jenem Zeitpunkt noch kein gültiger Vertrag betreffend Lieferung und Abnahme von 200 Raumluftwäschetrocknern zustande gekommen war. Nachdem die Klägerin am 9. Juli 2003 eine schriftliche Bestätigung einer "Vereinbarung betreffend Lieferung S." zugestellt hatte, unterzeichnete der Beklagte diese am 10. Juli 2003 und sandte sie der Klägerin zurück.