13) sowie die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge (nachträgliche Eingabe S. 4 Ziff. 3), ferner auch die Ausführungen der Klägerin betreffend freundschaftliche Beziehungen der Herren W. S. von der Klägerin und U. B. von der G. AG (nachträgliche Eingabe S. 4 f. Ziff. 4). Neu sind ferner die Ausführungen betreffend Tätigkeit der G. AG, die Vergleichbarkeit verschiedener Geräte, die Möglichkeit des Weiterverkaufs von Geräten an Kleinkunden sowie die Frage der Verkäuflichkeit der blauen Gehäuse des Beklagten, sodass diese Ausführungen in der nachträglichen Eingabe (S. 5 ff. Ziff. 5 ff.) zuzulassen sind.